Unterricht an Bahnstreiktagen

An Bahnstreiktagen planen wir den Unterricht hybrid, da wegen eines angekündigten Streiks des Bahnpersonals möglicherweise nicht alle Mädchen in die Schule kommen können. Das heißt: Die Lehrkräfte sind nach Stundenplan anwesend, die Schülerinnen mit zuverlässigem Verkehrsmittel (Fahrrad, Mom’s Taxi, etc.) ebenfalls. Die anderen bleiben zuhause und schalten sich per Video-Konferenz mit sicherer Verbindung (visavid) ins Klassenzimmer und nehmen so am Unterricht teil. Hoffen wir, dass das die Ausnahme bleibt, denn Präsenzunterricht ist immer noch am besten!

Neuer Termin für Info-Abend: 08. März 2024

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen,

wir planen unseren nächsten Info-Abend und den Tag der offenen Tür diesmal als Abitur-Parkour:

Die Termine:

  • Info-Abend: Freitag, 08. März 2024, ab 19:00 Uhr in der Aula der St.-Ursula-Schulen
  • Tag der offenen Tür mit Abitur-Parkour: Samstag, 09. März 2024, ab 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr, im Schulhaus, Start in der Aula

Mit besten Grüßen
Robert Huber

Neueinschreibung läuft bereits

Liebe Eltern,

seit dem 1. Januar läuft unsere Voranmeldung für das kommende Schuljahr. Unter der Rubrik „Service“ finden Sie einen Menüpunkt zur „Neueinschreibung„, der zumindest den groben Ablauf bereits skizziert.

Mit den besten Wünschen

Robert Huber
Stellv. Schulleiter

 

 

 

Stipendien für Auslandsjahr

Liebe Schülerinnen,

wollt ihr neue Länder oder gar Kontinente entdecken?
Und wollt ihr dort ein Jahr lang als „Botschafterin Bayerns“ auftreten?

Das Kultusministerium bietet dafür ein eigenes Stipendienprogramm.

Interessant für unsere Musikklassen-Schülerinnen ist dabei auch
das besondere Musikprogramm in Ungarn und Tschechien.

Informationen zum Musikstipendium finden sich hier: Musikstipendien_2021-22

Allgemeine Informationen zum Programm finden sich hier: Botschafter Bayerns

(Gam)

 

Benachrichtigungspflicht bei Krankheiten

Liebe Eltern, liebe Lehrkräfte,

in Schulen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals dienen. Über diese Regelungen wollen wir Sie mit diesem Schreiben informieren.

Selbstverständlich sollten Sie Ihr Kind auch bei einfachen Krankheiten nicht in die Schule schicken. Bei bestimmten Krankheiten gibt es aber darüber hinaus ein gesetzlich festgeschriebenes Besuchsverbot.


1. Besuchsverbot

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die entsprechenden Krankheiten sind unten unter dem Link „Infektionsschutz, Belehrung und Liste“ einzeln aufgeführt.


2. Meldepflicht

Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie unser Sekretariat bitte unverzüglich darüber. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Sie tragen damit dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

Zu den meldepflichtigen Erkrankungen gehört auch ein Kopflaus- bzw. Nissenbefall. Hier ist außerdem ein Attest vorzulegen, das eine erfolgreiche Behandlung bescheinigt, bevor die Schülerin den Unterricht wieder besuchen darf.


Weitere Infomationen seitens des Landratsamtes finden Sie hier im Anhang. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

(Gam)

 

Leistungsnachweise und Ersatz von Schulaufgaben

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen,

Leistungsnachweise gehören zu den eher ungeliebten Erscheinungen des Schulbetriebs.

Sie sollten vor allem als hilfreiches Feedback zum Kenntnisstand gesehen und nicht überbewertet werden. Gleichwohl sollte man natürlich bei Absinken der Leistung in geeigneter Weise reagieren.

Welche Leistungsnachweise auf Hohenburg erhoben werden und welche wesentlichen Bestimmungen dafür gelten, dokumentiert die folgende Zusammenstellung.

Die Sonderregelungen, etwa zu den musischen Fächern und zur Oberstufe, sind hier allerdings nicht alle aufgeführt. Diese finden sich beispielsweise in der gymnasialen Schulordnung (GSO).


Allgemeine Bestimmungen

1. Es gibt große und kleine Leistungsnachweise. Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. Kleine Leistungsnachweise sind verschiedene schriftliche, mündliche und praktische Leistungen.

2. In allen Vorrückungsfächern sollen mündliche und schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden. (Sonderregelungen gibt es für Kunst und Musik, wo teils auch praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungsnachweise gefordert werden können.)

3. Darüber hinaus gilt: Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.


Kleine Leistungsnachweise

Es gibt unter den kleinen Leistungsnachweisen mündliche und schriftliche.

Mündliche kleine Leistungsnachweise sind insbesondere: Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.

Schriftliche kleine Leistungsnachweise sind insbesondere: Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte.

Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, sie beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen.

Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, sie beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen.

Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen.


Große Leistungsnachweise

Die Zahl der großen Leistungsnachweise (Schulaufgaben) ist durch die Schulordnung festgelegt.

Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Kalenderwoche sollen (möglichst) nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. An Schulaufgabentagen können aber in anderen Fächern durchaus kleine Leistungsnachweise erhoben werden.

Pro Fach kann eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Lehrerkonferenz. Auf Hohenburg wurde in diesem Jahr wie folgt entschieden:


Ersatz von Schulaufgaben

Deutsch:

Jahrgangsstufe 6:
Ersatz einer Schulaufgabe durch den Jahrgangsstufentest in Verbindung mit einem zweiten, schulinternen Test

Jahrgangsstufe 8:
Ersatz einer Schulaufgabe durch eine Debatte

Englisch:

Jahrgangsstufe 9:
Mündliche Schulaufgabe

Französisch:

Jahrgangsstufe 7:
Mündliche Schulaufgabe

Jahrgangsstufe 9:
Mündliche Schulaufgabe

Jahrgangsstufe 10:
Mündliche Schulaufgabe

(Gam)

Erkrankung an Schulaufgabenterminen

  Schülerinnen, die vom Arzt krankgeschrieben wurden, dürfen erst nach Ablauf der Krankschreibung bzw. bei „vorzeitiger Genesung“ nach einer Gesundschreibung durch den Arzt wieder in die Schule kommen, zumal ansonsten der Versicherungsschutz für den Schulweg erlischt. Daraus folgt, dass erkrankte Schülerinnen an Schulaufgabenterminen nicht teilnehmen können, sondern den Nachtermin wahrnehmen müssen. Schülerinnen, die ohne Arzt […]

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