Schülerinnen, die vom Arzt krankgeschrieben wurden, dürfen erst nach Ablauf der Krankschreibung bzw. bei „vorzeitiger Genesung“ nach einer Gesundschreibung durch den Arzt wieder in die Schule kommen, zumal ansonsten der Versicherungsschutz für den Schulweg erlischt. Daraus folgt, dass erkrankte Schülerinnen an Schulaufgabenterminen nicht teilnehmen können, sondern den Nachtermin wahrnehmen müssen.

Schülerinnen, die ohne Arzt von den Eltern krankgemeldet wurden, können an diesem Tag ebenfalls nicht an Schulaufgabenterminen teilnehmen, da sie zum einen nicht in der Lage sind, ihre volle Leistung abzurufen und zum anderen ggf. die Gefahr besteht, dass sie den Rest der Klasse anstecken. Ein temporärer Besuch nur zur Schulaufgabenstunde kann nicht genehmigt werden. Auch hier gilt das Angebot des Nachtermins.

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