Liebe Eltern, liebe Lehrkräfte,

in Schulen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals dienen. Über diese Regelungen wollen wir Sie mit diesem Schreiben informieren.

Selbstverständlich sollten Sie Ihr Kind auch bei einfachen Krankheiten nicht in die Schule schicken. Bei bestimmten Krankheiten gibt es aber darüber hinaus ein gesetzlich festgeschriebenes Besuchsverbot.


1. Besuchsverbot

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die entsprechenden Krankheiten sind unten unter dem Link „Infektionsschutz, Belehrung und Liste“ einzeln aufgeführt.


2. Meldepflicht

Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie unser Sekretariat bitte unverzüglich darüber. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Sie tragen damit dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

Zu den meldepflichtigen Erkrankungen gehört auch ein Kopflaus- bzw. Nissenbefall. Hier ist außerdem ein Attest vorzulegen, das eine erfolgreiche Behandlung bescheinigt, bevor die Schülerin den Unterricht wieder besuchen darf.


Weitere Infomationen seitens des Landratsamtes finden Sie hier im Anhang. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

(Gam)

 

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